Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der M&S Dental GmbH (nachfolgend „M&S“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die M&S mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn M&S ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn M&S auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote der M&S sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist M&S berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
- Die Annahme des Vertragsangebots durch M&S kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung, auch per Fax oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen M&S und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der M&S vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der M&S nicht berechtigt, von der in Textform festgehaltenen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail.
- Angaben der M&S zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Angaben zur benötigten Materialmenge in Kostenvoranschlägen oder Angeboten, insbesondere zur benötigten Edelmetallmenge, beruhen auf Schätzungen und Erfahrungswerten und können je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren. Es handelt sich daher stets nur um ca-Angaben.
- M&S behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der M&S weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der M&S diese Gegenstände vollständig an M&S zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. § 7 bleibt unberührt.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Abrechnung der eingesetzten Materialien, insbesondere Zähne, Keramik, Edelmetall, etc., erfolgt auf Basis der tatsächlich eingesetzten Materialmenge. Die Preise verstehen sich in EUR, zzgl. Verpackung und Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der M&S zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der M&S (jeweils abzüglich eines etwa vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
- Erhöhungen der Materialpreise zwischen Bestätigung des Auftrages durch M&S und Lieferung, auf die M&S keinen Einfluss hat, können stets in voller Höhe an den Kunden weitergegeben werden.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
- Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei M&S. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
- M&S ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der M&S durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Von M&S in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fixgeschäfte müssen vom Kunden ausdrücklich als solche bezeichnet und von M&S ausdrücklich und in Textform als solche bestätigt werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Ist die Lieferzeit nicht als Datum vereinbart, sondern als Zeitraum (Wochen, Monate etc.) bestimmbar, berechnet sie sich ab Absendung der Auftragsbestätigung durch M&S, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Zahnabdrücken, Freigaben, etc. sowie, falls eine solche vereinbart wurde, dem Eingang einer Anzahlung bei M&S.
- M&S kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der M&S gegenüber nicht nachkommt. Der Lauf der Lieferfrist wird in jedem Fall gehemmt, solange der Kunde seine Vertragspflichten – wozu unter anderem auch die rechtzeitige Freigabe etwaiger Muster, die Bereitstellung kundenseits zu liefernder Zahnabdrücke, etc. gehört – nicht vollständig erfüllt. M&S ist in einem solchen Falle nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Lieferfrist auch über den Hemmungszeitraum hinaus um eine angemessene Wiederanlauffrist zu verlängern.
- M&S haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Embargos, Ausfuhr- oder Importbeschränkungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, obwohl ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde) verursacht worden sind, die M&S nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Sofern solche Ereignisse der M&S die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist M&S zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber M&S vom Vertrag zurücktreten.
- Als höhere Gewalt im vorstehenden Sinne gilt auch der Fall, dass ein durch den Kunden vorgegebener oder aus sonstigen objektiv zu beachtenden Umständen erforderlicher Bezug zu verarbeitender Materialien oder Bauteilen bei einem bestimmten Lieferanten ohne Verschulden der M&S nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß möglich ist.
- Gerät M&S mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der M&S auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lörrach, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von M&S.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der M&S oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 7 Werktagen seit Empfang der Arbeiten unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen. Neue Modelle, Abformungen oder Oralscandaten sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Darüber hinaus gelten offensichtliche Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn M&S nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge M&S nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von M&S ist ein beanstandeter Liefergegenstand kostenfrei an M&S zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet M&S die Kosten des günstigsten Versandweges.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist M&S nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Austauschverfahren ersetzte Teile gehen in das Eigentum von M&S über.
- M&S ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung) der Vergütung gemäß der Bestimmung des nachfolgenden § 6 Abs. 6 berechtigt.
- Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung, ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
- Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von M&S, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
- Eine Haftung für Mängel am Liefergegenstand oder an Einzelteilen hierzu, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß oder mangelhafter Pflege haben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Sofern durch den Kunden oder aus sonstigen objektiv zu beachtenden Umständen der Bezug der von zu verarbeitenden Materialien bei einem bestimmten Lieferanten vorgegeben ist, haftet M&S nicht für Mängel des Liefergegenstandes, soweit diese auf die Mangelhaftigkeit dieser vorbezogenen Materialien oder Zubehörteile zurückzuführen sind. Gleiches gilt bei Mängeln der vom Kunden zur Verfügung gestellten Modelle und Abformungen oder Oralscandaten. Dies gilt nicht, wenn sich die Mangelhaftigkeit der vorbezogenen Materialien, Zubehörteile, Modell, Oralscandaten oder Abformungen vor deren Verarbeitung unter Beachtung kaufmännischer Untersuchungspflichten hätte offenkundig aufdrängen müssen und die M&S den Kunden nicht darauf hingewiesen hätte.
- Der Kunde räumt M&S zur Nacherfüllung die notwendige Zeit ein. Wird M&S diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haftet M&S nicht für die daraus entstehenden Folgen.
§ 7 Schutzrechte, Urheberrecht, Übertragung von Vertragsrechten
- Entwürfe, Muster, Zeichnungen, Anleitungen, etc., die M&S dem Kunden im Zuge der Vertragsverhandlungen, zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Vertrages überlassen hat, bleiben alleiniges Eigentum der M&S. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
- Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, insbesondere an technischen Entwicklungen, einschließlich aller Unterlagen, Prototypen, Konstruktionszeichnungen, Mustern, Abbildungen stehen, auch soweit sie im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen oder erstellt werden, ausschließlich M&S zu. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der M&S nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.
- Sofern und soweit M&S den Liefergegenstand nach Anweisungen oder Vorgaben des Kunden herstellt, versichert der Kunde, dass Rechte Dritter der Herstellung und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern M&S dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde M&S hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung sowie sämtlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
§ 8 Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz
- Die Haftung der M&S auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (nachfolgend: Schadenersatz), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
- M&S haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit M&S gem. § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die M&S bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der M&S.
- Soweit M&S technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der M&S wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- M&S behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch M&S. Solche Handlungen oder eine Pfändung des Liefergegenstandes durch M&S stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, M&S hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. M&S ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt M&S, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
- Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Kunde auf das Eigentum von M&S hinzuweisen und M&S umgehend zu informieren, sowie alle Daten aus diesem Vorgang an M&S zu übergeben.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden; er tritt M&S jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Verwendung gegen seine Patienten, Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis von M&S, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. M&S verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann M&S verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- M&S verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der M&S.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen M&S und dem Kunden nach Wahl von M&S Lörrach oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen M&S ist in diesen Fällen jedoch Lörrach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen M&S und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass M&S Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.